1.3. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Botschaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, BBl 2006 7001 ff., S. 7083). - 11 - 2. 2.1. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die entsprechenden rechtlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid zur Obhutszuteilung, zum angemessenen persönlichen Verkehr und zur Anordnung einer Weisung (E. 3.1. bis 3.3.) verwiesen werden.