2.5. Am 28. Oktober 2021 erstattete die Beschwerdegegnerin eine Noveneingabe und bestritt die in der Gefährdungsmeldung vom 22. Oktober 2021 durch C. und seinen Vater gemachten Aussagen. Gemäss der Mutter lebten C. und sie in den letzten Wochen friedlich zusammen. Es habe weder Streitigkeiten noch verbale Auseinandersetzungen gegeben. Nachdem sie C. auf die Gefährdungsmeldung angesprochen habe, habe dieser zu weinen begonnen und ihr geantwortet, der Vater habe das so befohlen.