Der Umstand, dass der Beschwerdeführer richterliche Obhutsentscheide nicht akzeptiere und die Zusammenarbeit mit der Mutter über die Kinderbelange nicht friedlich regeln könne, zeige, dass er nicht gewillt sei, die Beziehung von C. und seiner Mutter zu fördern. Der Beschwerdeführer habe der Mutter nach dem Erlass des angefochtenen Entscheides mitgeteilt, er werde nie akzeptieren, dass C. bei ihr bleibe und jeden Entscheid anfechten. -8-