Seit Ende August 2021 sei C. nun in der Obhut der Kindsmutter und es laufe grundsätzlich ohne nennenswerte Probleme. C. habe keine Probleme bei der Mutter zu übernachten oder längere Zeit mit ihr zu verbringen. Die Kindsmutter sei gewillt, die notwendigen Änderungen für eine kindgerechte Betreuungslösung für ihre berufliche Abwesenheit am frühen Morgen durchzuführen. Ein Nachbar sei bereit, die Betreuungszeit am frühen Morgen zu übernehmen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach sie C. am Wochenende in der Wohnung einsperre, seien nicht zutreffend. Dies könne auch dem Bericht des Beistands nicht entnommen werden.