halten würden. Gemäss dem Beistand sei die Betreuungssituation am frühen Morgen, nachdem die Mutter die Wohnung verlasse, bedenklich und für C. mit der Angst, alleine zuhause eingesperrt zu sein, verbunden. 2.3. Mit Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2021 beantragte die Mutter (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und -ver- tretung.