Zudem sei der Beschwerdeführer – entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen – gewillt, die Beziehung von C. zu seiner Mutter zu fördern. Er habe alles darangesetzt, C. zu bewegen, sich wieder vermehrt bei seiner Mutter aufzuhalten. Auch rede der Beschwerdeführer nur positiv über die Mutter und weise C. zurecht, wenn er sich negativ äussere. Der Beschwerdeführer sei somit sehr kooperativ und seine Bindungstoleranz sei nicht eingeschränkt. Gegenteiliges lasse sich auch aus den Berichten des Beistands, dessen Sichtweise als neutrale Person von grosser Bedeutung sei, nicht entnehmen.