vorbeigebracht. Diese Bemühungen hätten insbesondere zur Folge gehabt, dass C. wieder mehrere Stunden bei der Mutter verweilt habe. Dies bedeute jedoch nicht, dass C. sich von seinem Wunsch, beim Vater zu leben, habe abbringen lassen. Er weigere sich nach wie vor, unter die Obhut der Mutter zurückzukehren. Der Beschwerdeführer habe entgegen der Ansicht der Vorinstanz auch nicht während der Aufenthalte von C. bei seiner Mutter auf ihn eingewirkt, so dass dieser frühzeitig die Besuche abgebrochen habe. So habe selbst die Mutter anlässlich der Anhörung vom 10. Juni 2021 erklärt, dass der Beschwerdeführer C. während den Besuchen nie angerufen oder sonst wie gestört habe.