Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer vor, die Verhältnisse hätten sich wesentlich verändert, da C. faktisch beim Kindsvater wohne und sich dort aufgehoben fühle. Es sei nicht der Beschwerdeführer gewesen, sondern der Beistand, welcher das vorinstanzliche Verfahren initiiert habe. Anlässlich der Anhörung vom 10. Juni 2021 habe der Beistand gar erklärt, dass er eine Obhutsumteilung an den Beschwerdeführer begrüssen würde. Der Meinung des Beistandes, welcher im regen Austausch mit dem Sohn gestanden habe, sei grosse Bedeutung zuzumessen.