2. Dispositiv-Ziffer 1.2. des angefochtenen Entscheids des Bezirksgerichts E., Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, vom 8. Juli 2021 sei ersatzlos aufzuheben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 4. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unterzeichnende Anwältin sei als unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen.