1.2. Die Mutter wird berechtigt erklärt, den gemeinsamen Sohn C., geb. tt.mm.2011, jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. -5- 1.3. Die Mutter wird berechtigt erklärt, jährlich während den Schulferien drei Wochen Ferien mit dem gemeinsamen Sohn C., geb. tt.mm.2011, zu verbringen. 1.4. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Ren- ten werden vollumfänglich dem Vater angerechnet.