2. 2.1. Gegen diesen ihm in begründeter Ausfertigung am 19. August 2021 zugestellten Entscheid erhob der Vater (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 10. September 2021 Beschwerde bei der Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte folgendes: "1. Dispositiv-Ziffer 1.1. des angefochtenen Entscheids des Bezirksgerichts E., Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, vom 8. Juli 2021 sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: 1.1. Der gemeinsame Sohn C., geb. tt.mm.2011, wird unter die alleinige Obhut des Vaters gestellt.