Die Vorinstanz stützte sich in der Entscheidbegründung im Wesentlichen auf die Ausführungen zur Obhutszuteilung in ihrem Entscheid vom 5. August 2020 sowie im Entscheid des Obergerichts vom 29. Dezember 2020 und führte aus, es habe sich lediglich verändert, dass C. nun faktisch beim Vater lebe und nicht mehr den Willen äussere, bei beiden Elternteilen sein zu wollen, sondern bloss noch beim Vater. Dass der Vater C. instrumentalisiere, ergebe sich aus den dargelegten Umständen (vgl. E. 4.10. des angefochtenen Entscheids).