8. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 9. Die auf die Parteien entfallenden Kostenanteile (Gerichts- und eigene Parteikosten) gehen infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für beide Eltern einstweilen zu Lasten des Kantons. Die Eltern sind zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 ZPO)."