4. Der bisherige Beistand wird beibehalten. 5. Dem Beistand wird aufgetragen, nötigenfalls unverzüglich Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse oder -4- auf Aufhebung der Beistandschaft zu stellen (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 414 ZGB). 6. Die mit Entscheid vom 5. August 2020 angeordnete ordentliche Berichtsperiode bleibt unverändert bestehen. 7. Die Gerichtskosten, bestehend aus einer Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00 sowie den Auslagen von Fr. 268.60, total Fr. 1'268.60, werden den Eltern je zur Hälfte mit Fr. 634.30 auferlegt.