a) die Eltern haben mit dem Beistand zu kooperieren; b) die Eltern haben den unbeschwerten Kontakt des Betroffenen zum anderen Elternteil zu ermöglichen und zu fördern; c) die Eltern haben mit dem Beistand die Ausgestaltung der elterlichen Sorge sowie die Kommunikation zwischen ihnen als Eltern zu beraten und sich damit auseinanderzusetzen; d) die Eltern dürfen in den Zeiten, wo der Betroffene vom anderen Elternteil betreut wird, höchstens ein Telefonat pro Tag, jeweils zwischen 19:00 Uhr und 20:00 Uhr, mit dem Betroffenen führen; e) die Eltern haben den Betroffenen in der für ihn organisierten Tagesstruktur zu belassen und nicht vorzeitig rauszunehmen.