a) die Eltern in ihrer Sorge um den Betroffenen mit Rat und Tat zu unterstützen; b) den Betroffenen in der persönlichen Entwicklung zu begleiten und sich regelmässig von seinem Wohlbefinden persönlich zu überzeugen; c) die Umsetzung der Obhutszuteilung vermittelnd zu begleiten, zu unterstützen sowie zu kontrollieren und dem Familiengericht zwecks Überprüfung der Umsetzung der Obhutszuteilung bis zu dessen Vollzug bzw. ab einer erneuten Zuwiderhandlung regelmässig, d.h. in monatlichen Abständen, über die Umsetzung der Obhut (inkl. getroffener Massnahmen) Mitteilung zu machen; d) die Umsetzung des Besuchsrechts vermittelnd zu begleiten und zu unterstützen;