1. 1.1. B. und A. sind die unverheirateten und getrennt lebenden Eltern von C., geboren am tt.mm.2011, welcher unter der gemeinsamen elterlichen Sorge steht. Nach der Trennung der Eltern im November 2019 zog die Mutter zusammen mit C. aus der gemeinsamen Wohnung in Q. aus und bezog Ende Dezember 2019 eine Wohnung in R.. Seit Februar 2020 wird C. in R. beschult. Mit Entscheid des Familiengerichts E. vom 5. August 2020 wurde C. unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt und dem Vater ein Besuchsund Ferienrecht eingeräumt.