{"Signatur": "AG_OG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-01-28", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_002_XBE-2021-62_2022-01-28.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/5792", "Checksum": "fcdafbc27f75a30fc0c9eb4263ed6f5f"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["XBE.2021.62"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 28.01.2022 XBE.2021.62"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:07:58", "Checksum": "ec2181201746447cfc518f900f10f45b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 28.01.2022 XBE.2021.62\n\n Obergericht\nKammer für Kindes- und Erwachsenenschutz\n\nXBE.2021.62\n(KEMN.2021.15 / KEKV.2021.47)\nArt. 13\n\nEntscheid vom 28. Januar 2022\n\nBesetzung Oberrichter Lienhard, Präsident\nOberrichter Lindner\nOberrichter Marbet\nGerichtsschreiberin B. Gloor\n\nBeschwerde- A._____,\nführer unentgeltlich vertreten durch MLaw Victoria Huber, Rechtsanwältin (bis\n24. Januar 2022)\nunentgeltlich vertreten durch MLaw Patrick Bürgi, Rechtsanwalt (ab\n25. Januar 2022)\n\nMutter B._____,\nunentgeltlich vertreten durch Dr. iur. Monika Fehlmann, Rechtsanwältin\n\nBetroffene C._____,\nPerson Beistand: D._____\n\nAnfechtungsge- Entscheid des Familiengerichts E._____ vom 8. Juli 2021\ngenstand\n\nBetreff Änderung einer Massnahme\n-2-\n\nDie Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den\nAkten:\n\n1.\n1.1.\nB. und A. sind die unverheirateten und getrennt lebenden Eltern von C.,\ngeboren am tt.mm.2011, welcher unter der gemeinsamen elterlichen Sorge\nsteht. Nach der Trennung der Eltern im November 2019 zog die Mutter zusammen mit C. aus der gemeinsamen Wohnung in Q. aus und bezog Ende\nDezember 2019 eine Wohnung in R.. Seit Februar 2020 wird C. in R. beschult. Mit Entscheid des Familiengerichts E. vom 5. August 2020 wurde C.\nunter die alleinige Obhut der Mutter gestellt und dem Vater ein Besuchsund Ferienrecht eingeräumt. Die dagegen vom Vater erhobene Beschwerde wurde vom Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kin-\ndes- und Erwachsenenschutz, mit Entscheid vom 29. Dezember 2020 abgewiesen.\n\n1.2.\nMit Eingabe vom 11. Januar 2021 beantragte die Mutter beim Familiengericht E. die Vollstreckung des Obhuts- und Besuchsrechts. Der Beistand\nreichte dem Familiengericht ebenfalls einen am 11. Januar 2021 datierten\nfreiwilligen Zwischenbericht ein, worin er beantragte, C. vor dem Familiengericht erneut anzuhören und über die Zuteilung der Obhut neu zu entscheiden. Nach einer Anhörung von C. am 31. März 2021, der Einholung\ndes Schulberichts vom 7. April 2021 und der Durchführung einer Verhandlung mit den Eltern am 10. Juni 2021, fällte das Familiengericht E. am 8. Juli\n2021 folgenden Entscheid:\n\n\"1.\n1.1.\nDie mit Entscheid vom 5. August 2021 angeordnete Obhutszuteilung an\ndie Mutter sowie die Besuchsrechtsregelung bleiben unverändert bestehen.\n\n1.2.\nDem Vater wird die Weisung erteilt, dafür besorgt zu sein, dass die Obhutszuteilung an die Mutter gemäss Entscheid vom 5. August 2021 umgesetzt werden kann, resp. den Betroffenen in die Obhut der Mutter zu übergeben.\n\nIm Unterlassungsfall wird dem Vater eine Ordnungsbusse von bis zu\nFr. 1'000.00 für jeden Tag der Nichterfüllung angedroht.\n\n2.\n2.1.\nDie für den Betroffenen bestehende Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1\nund 2 ZGB wird geändert. Der Aufgabenkatalog umfasst neu folgende Aufgabenbereiche:\n-3-\n\na) die Eltern in ihrer Sorge um den Betroffenen mit Rat und Tat zu unterstützen;\nb) den Betroffenen in der persönlichen Entwicklung zu begleiten und sich\nregelmässig von seinem Wohlbefinden persönlich zu überzeugen;\nc) die Umsetzung der Obhutszuteilung vermittelnd zu begleiten, zu unterstützen sowie zu kontrollieren und dem Familiengericht zwecks Überprüfung der Umsetzung der Obhutszuteilung bis zu dessen Vollzug\nbzw. ab einer erneuten Zuwiderhandlung regelmässig, d.h. in monatlichen Abständen, über die Umsetzung der Obhut (inkl. getroffener Massnahmen) Mitteilung zu machen;\nd) die Umsetzung des Besuchsrechts vermittelnd zu begleiten und zu unterstützen;\ne) die Eltern im Kontakt- und Besuchsrecht zwischen dem Betroffenen\nund dem andern Elternteil zu unterstützen und zu begleiten, so dass\nder Kontakt unbeschwert erfolgen kann;\nf) die Eltern bei der Ausgestaltung der elterlichen Sorge sowie der Kommunikation zwischen ihnen als Eltern zu beraten;\ng) die Eltern bei der Umsetzung von schulunterstützenden Massnahmen\nbetreffend Förderung der Deutschkenntnisse des Betroffenen zu unterstützen;\nh) die Eltern in der Organisation von familienunterstützenden Massnahmen wie Randzeitenbetreuung, Mittagstisch usw. zu unterstützen, Angebote zu prüfen, zu begleiten und die Finanzierung zu klären;\ni) die Eltern bei der medizinischen Versorgung des Betroffenen zu beraten und wenn nötig solche in die Wege zu leiten;\nj) die Koordination zwischen Eltern und involvierten Fachpersonen zu\nübernehmen;\nk) die Einhaltung der Weisungen der Eltern zu überwachen.\n\n2.2.\nDem Beistand wird die Berechtigung erteilt, in alle Abklärungs- und therapieberichte Einsicht zu nehmen und diese direkt von den zuständigen Personen einzuverlangen.\n\n3.\nDie den Eltern mit Entscheid vom 5. August 2021 erteilten Weisungen gemäss Art. 307 ZGB werden wie folgt angepasst:\n\na) die Eltern haben mit dem Beistand zu kooperieren;\nb) die Eltern haben den unbeschwerten Kontakt des Betroffenen zum anderen Elternteil zu ermöglichen und zu fördern;\nc) die Eltern haben mit dem Beistand die Ausgestaltung der elterlichen\nSorge sowie die Kommunikation zwischen ihnen als Eltern zu beraten\nund sich damit auseinanderzusetzen;\nd) die Eltern dürfen in den Zeiten, wo der Betroffene vom anderen Elternteil betreut wird, höchstens ein Telefonat pro Tag, jeweils zwischen\n19:00 Uhr und 20:00 Uhr, mit dem Betroffenen führen;\ne) die Eltern haben den Betroffenen in der für ihn organisierten Tagesstruktur zu belassen und nicht vorzeitig rauszunehmen.\n\n4.\nDer bisherige Beistand wird beibehalten.\n\n"}