Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2021.62 (KEMN.2021.15 / KEKV.2021.47) Art. 13 Entscheid vom 28. Januar 2022 Besetzung Oberrichter Lienhard, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Marbet Gerichtsschreiberin B. Gloor Beschwerde- A._____, führer unentgeltlich vertreten durch MLaw Victoria Huber, Rechtsanwältin (bis 24. Januar 2022) unentgeltlich vertreten durch MLaw Patrick Bürgi, Rechtsanwalt (ab 25. Januar 2022) Mutter B._____, unentgeltlich vertreten durch Dr. iur. Monika Fehlmann, Rechtsanwältin Betroffene C._____, Person Beistand: D._____ Anfechtungsge- Entscheid des Familiengerichts E._____ vom 8. Juli 2021 genstand Betreff Änderung einer Massnahme -2- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. 1.1. B. und A. sind die unverheirateten und getrennt lebenden Eltern von C., geboren am tt.mm.2011, welcher unter der gemeinsamen elterlichen Sorge steht. Nach der Trennung der Eltern im November 2019 zog die Mutter zu- sammen mit C. aus der gemeinsamen Wohnung in Q. aus und bezog Ende Dezember 2019 eine Wohnung in R.. Seit Februar 2020 wird C. in R. be- schult. Mit Entscheid des Familiengerichts E. vom 5. August 2020 wurde C. unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt und dem Vater ein Besuchs- und Ferienrecht eingeräumt. Die dagegen vom Vater erhobene Be- schwerde wurde vom Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kin- des- und Erwachsenenschutz, mit Entscheid vom 29. Dezember 2020 ab- gewiesen. 1.2. Mit Eingabe vom 11. Januar 2021 beantragte die Mutter beim Familienge- richt E. die Vollstreckung des Obhuts- und Besuchsrechts. Der Beistand reichte dem Familiengericht ebenfalls einen am 11. Januar 2021 datierten freiwilligen Zwischenbericht ein, worin er beantragte, C. vor dem Familien- gericht erneut anzuhören und über die Zuteilung der Obhut neu zu ent- scheiden. Nach einer Anhörung von C. am 31. März 2021, der Einholung des Schulberichts vom 7. April 2021 und der Durchführung einer Verhand- lung mit den Eltern am 10. Juni 2021, fällte das Familiengericht E. am 8. Juli 2021 folgenden Entscheid: "1. 1.1. Die mit Entscheid vom 5. August 2021 angeordnete Obhutszuteilung an die Mutter sowie die Besuchsrechtsregelung bleiben unverändert beste- hen. 1.2. Dem Vater wird die Weisung erteilt, dafür besorgt zu sein, dass die Ob- hutszuteilung an die Mutter gemäss Entscheid vom 5. August 2021 umge- setzt werden kann, resp. den Betroffenen in die Obhut der Mutter zu über- geben. Im Unterlassungsfall wird dem Vater eine Ordnungsbusse von bis zu Fr. 1'000.00 für jeden Tag der Nichterfüllung angedroht. 2. 2.1. Die für den Betroffenen bestehende Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird geändert. Der Aufgabenkatalog umfasst neu folgende Auf- gabenbereiche: -3- a) die Eltern in ihrer Sorge um den Betroffenen mit Rat und Tat zu unter- stützen; b) den Betroffenen in der persönlichen Entwicklung zu begleiten und sich regelmässig von seinem Wohlbefinden persönlich zu überzeugen; c) die Umsetzung der Obhutszuteilung vermittelnd zu begleiten, zu unter- stützen sowie zu kontrollieren und dem Familiengericht zwecks Über- prüfung der Umsetzung der Obhutszuteilung bis zu dessen Vollzug bzw. ab einer erneuten Zuwiderhandlung regelmässig, d.h. in monatli- chen Abständen, über die Umsetzung der Obhut (inkl. getroffener Mas- snahmen) Mitteilung zu machen; d) die Umsetzung des Besuchsrechts vermittelnd zu begleiten und zu un- terstützen; e) die Eltern im Kontakt- und Besuchsrecht zwischen dem Betroffenen und dem andern Elternteil zu unterstützen und zu begleiten, so dass der Kontakt unbeschwert erfolgen kann; f) die Eltern bei der Ausgestaltung der elterlichen Sorge sowie der Kom- munikation zwischen ihnen als Eltern zu beraten; g) die Eltern bei der Umsetzung von schulunterstützenden Massnahmen betreffend Förderung der Deutschkenntnisse des Betroffenen zu unter- stützen; h) die Eltern in der Organisation von familienunterstützenden Massnah- men wie Randzeitenbetreuung, Mittagstisch usw. zu unterstützen, An- gebote zu prüfen, zu begleiten und die Finanzierung zu klären; i) die Eltern bei der medizinischen Versorgung des Betroffenen zu bera- ten und wenn nötig solche in die Wege zu leiten; j) die Koordination zwischen Eltern und involvierten Fachpersonen zu übernehmen; k) die Einhaltung der Weisungen der Eltern zu überwachen. 2.2. Dem Beistand wird die Berechtigung erteilt, in alle Abklärungs- und thera- pieberichte Einsicht zu nehmen und diese direkt von den zuständigen Per- sonen einzuverlangen. 3. Die den Eltern mit Entscheid vom 5. August 2021 erteilten Weisungen ge- mäss Art. 307 ZGB werden wie folgt angepasst: a) die Eltern haben mit dem Beistand zu kooperieren; b) die Eltern haben den unbeschwerten Kontakt des Betroffenen zum an- deren Elternteil zu ermöglichen und zu fördern; c) die Eltern haben mit dem Beistand die Ausgestaltung der elterlichen Sorge sowie die Kommunikation zwischen ihnen als Eltern zu beraten und sich damit auseinanderzusetzen; d) die Eltern dürfen in den Zeiten, wo der Betroffene vom anderen Eltern- teil betreut wird, höchstens ein Telefonat pro Tag, jeweils zwischen 19:00 Uhr und 20:00 Uhr, mit dem Betroffenen führen; e) die Eltern haben den Betroffenen in der für ihn organisierten Tages- struktur zu belassen und nicht vorzeitig rauszunehmen. 4. Der bisherige Beistand wird beibehalten. 5. Dem Beistand wird aufgetragen, nötigenfalls unverzüglich Antrag auf An- passung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse oder -4- auf Aufhebung der Beistandschaft zu stellen (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 414 ZGB). 6. Die mit Entscheid vom 5. August 2020 angeordnete ordentliche Berichts- periode bleibt unverändert bestehen. 7. Die Gerichtskosten, bestehend aus einer Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00 sowie den Auslagen von Fr. 268.60, total Fr. 1'268.60, werden den Eltern je zur Hälfte mit Fr. 634.30 auferlegt. 8. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 9. Die auf die Parteien entfallenden Kostenanteile (Gerichts- und eigene Par- teikosten) gehen infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für beide Eltern einstweilen zu Lasten des Kantons. Die Eltern sind zur Nach- zahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 ZPO)." Die Vorinstanz stützte sich in der Entscheidbegründung im Wesentlichen auf die Ausführungen zur Obhutszuteilung in ihrem Entscheid vom 5. Au- gust 2020 sowie im Entscheid des Obergerichts vom 29. Dezember 2020 und führte aus, es habe sich lediglich verändert, dass C. nun faktisch beim Vater lebe und nicht mehr den Willen äussere, bei beiden Elternteilen sein zu wollen, sondern bloss noch beim Vater. Dass der Vater C. instrumenta- lisiere, ergebe sich aus den dargelegten Umständen (vgl. E. 4.10. des an- gefochtenen Entscheids). 2. 2.1. Gegen diesen ihm in begründeter Ausfertigung am 19. August 2021 zuge- stellten Entscheid erhob der Vater (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 10. September 2021 Beschwerde bei der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau und bean- tragte folgendes: "1. Dispositiv-Ziffer 1.1. des angefochtenen Entscheids des Bezirksge- richts E., Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, vom 8. Juli 2021 sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: 1.1. Der gemeinsame Sohn C., geb. tt.mm.2011, wird unter die alleinige Ob- hut des Vaters gestellt. 1.2. Die Mutter wird berechtigt erklärt, den gemeinsamen Sohn C., geb. tt.mm.2011, jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, mit sich oder zu sich auf Besuch zu neh- men. -5- 1.3. Die Mutter wird berechtigt erklärt, jährlich während den Schulferien drei Wochen Ferien mit dem gemeinsamen Sohn C., geb. tt.mm.2011, zu verbringen. 1.4. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Ren- ten werden vollumfänglich dem Vater angerechnet. 2. Dispositiv-Ziffer 1.2. des angefochtenen Entscheids des Bezirksge- richts E., Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, vom 8. Juli 2021 sei ersatzlos aufzuheben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegnerin. 4. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh- ren und die unterzeichnende Anwältin sei als unentgeltliche Rechtsver- treterin einzusetzen. Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei auch bei Obsie- gen des Beschwerdeführers zu entscheiden und die dem Beschwerde- führer zuzusprechende Parteientschädigung aus der Staatskasse di- rekt der Unterzeichnenden zu ersetzen. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die dem Be- schwerdeführer zuzusprechende Parteientschädigung direkt der Unter- zeichnenden zu ersetzen." Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer vor, die Verhältnisse hätten sich wesentlich verändert, da C. faktisch beim Kindsvater wohne und sich dort aufgehoben fühle. Es sei nicht der Beschwerdeführer gewesen, son- dern der Beistand, welcher das vorinstanzliche Verfahren initiiert habe. An- lässlich der Anhörung vom 10. Juni 2021 habe der Beistand gar erklärt, dass er eine Obhutsumteilung an den Beschwerdeführer begrüssen würde. Der Meinung des Beistandes, welcher im regen Austausch mit dem Sohn gestanden habe, sei grosse Bedeutung zuzumessen. Des Weiteren sei es völlig aus der Luft gegriffen, dass der Beschwerdefüh- rer C. dahingehend beeinflusst habe, dass er faktisch bei ihm wohne. Es gebe dafür keinerlei Anhaltspunkte. Der Beschwerdeführer habe den Ent- scheid des Obergerichts vom 29. Dezember 2020 respektieren wollen, hin- gegen habe sich C. geweigert zur Mutter zurückzukehren. Dass die fakti- sche Obhut beim Beschwerdeführer gelegen habe, sei mithin nicht auf sein Verhalten zurückzuführen. So habe selbst der Beistand erklärt, dass er nicht sagen könne, dass C. vom Vater beeinflusst werde. C. selbst habe anlässlich der Anhörung auch erklärt, dass sein Papa nichts dagegen hätte, wenn er bei der Mama schlafen würde. Sein Papa habe gesagt, wenn er wolle, könne er bei der Mama schlafen. Der Beschwerdeführer habe lange darauf hingearbeitet, dass C. wieder Zeit mit seiner Mutter verbringe, habe ihn stets motiviert und ihn völlig unkompliziert auch spontan bei der Mutter -6- vorbeigebracht. Diese Bemühungen hätten insbesondere zur Folge ge- habt, dass C. wieder mehrere Stunden bei der Mutter verweilt habe. Dies bedeute jedoch nicht, dass C. sich von seinem Wunsch, beim Vater zu le- ben, habe abbringen lassen. Er weigere sich nach wie vor, unter die Obhut der Mutter zurückzukehren. Der Beschwerdeführer habe entgegen der An- sicht der Vorinstanz auch nicht während der Aufenthalte von C. bei seiner Mutter auf ihn eingewirkt, so dass dieser frühzeitig die Besuche abgebro- chen habe. So habe selbst die Mutter anlässlich der Anhörung vom 10. Juni 2021 erklärt, dass der Beschwerdeführer C. während den Besu- chen nie angerufen oder sonst wie gestört habe. Seit dem angefochtenen Entscheid verbringe C. wieder mehr Zeit bei der Mutter und wohne zeit- weise auch bei ihr. Dies tue er jedoch nur dem Beschwerdeführer zuliebe und äussere immer den Wunsch, dass er zum Vater zurückkehren möchte. Die Betreuungssituation bei der Mutter habe sich als nicht kindswohlge- recht herausgestellt. So wecke sie C. unter der Woche jeweils bereits um 05.00 Uhr morgens, verlasse die Wohnung, um zur Arbeit zu gelangen, und schliesse C. in der Wohnung ein. Circa um 06.00 Uhr komme die Nachba- rin, um kurz zu schauen, wie es C. gehe, verlasse die Wohnung jedoch wieder und schliesse ab. Erst um 07.00 Uhr komme die Nachbarin zurück, schliesse die Türe auf, damit C. zur Schule gelangen könne. Auch am Wo- chenende werde C. teilweise für mehrere Stunden in der Wohnung einge- sperrt, ohne dass er selbst aus der Wohnung gelangen könnte, da er kei- nen eigenen Schlüssel habe. Bei einer Obhutszuteilung an den Beschwer- deführer hingegen könnte dieser C. auch unter der Woche kindsgerecht betreuen und C. müsste nur für wenige Minuten in der Wohnung alleine verbleiben, bis er selbständig in die Tagesstruktur bzw. Schule aufbrechen könnte. Zudem sei der Beschwerdeführer – entgegen den vorinstanzlichen Erwä- gungen – gewillt, die Beziehung von C. zu seiner Mutter zu fördern. Er habe alles darangesetzt, C. zu bewegen, sich wieder vermehrt bei seiner Mutter aufzuhalten. Auch rede der Beschwerdeführer nur positiv über die Mutter und weise C. zurecht, wenn er sich negativ äussere. Der Beschwerdeführer sei somit sehr kooperativ und seine Bindungstoleranz sei nicht einge- schränkt. Gegenteiliges lasse sich auch aus den Berichten des Beistands, dessen Sichtweise als neutrale Person von grosser Bedeutung sei, nicht entnehmen. Der Beschwerdeführer werde sich zukünftig an die Weisung, C. in der für ihn organisierten Tagesstruktur zu belassen und nicht vorzeitig herauszunehmen, halten. 2.2. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2021 leitete das Familiengericht E. dem Obergericht den Monatsbericht des Beistands vom 1. Oktober 2021 für den Monat September 2021 weiter. Daraus geht hervor, dass C. nun wieder bei der Mutter wohne und sich die Eltern an den erstellten Besuchsrechtsplan -7- halten würden. Gemäss dem Beistand sei die Betreuungssituation am frü- hen Morgen, nachdem die Mutter die Wohnung verlasse, bedenklich und für C. mit der Angst, alleine zuhause eingesperrt zu sein, verbunden. 2.3. Mit Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2021 beantragte die Mutter (nach- folgend: Beschwerdegegnerin) die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde und die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und -ver- tretung. Zur Begründung brachte die Mutter vor, es liege keine zu beachtende Än- derung in den tatsächlichen Verhältnissen vor. Aus dem Umstand, dass C. aufgrund der Beeinflussungen des Beschwerdeführers praktisch während eines ganzen Jahres nicht mehr bei der Mutter gewohnt habe, obwohl ihr die Obhut zugesprochen gewesen sei, könne keine Änderung abgeleitet werden. Dieser massive Rechtsbruch habe im Übrigen bereits im Zeitpunkt des Entscheids des Obergerichts vom 29. Dezember 2020 bestanden. Seit Ende August 2021 sei C. nun in der Obhut der Kindsmutter und es laufe grundsätzlich ohne nennenswerte Probleme. C. habe keine Probleme bei der Mutter zu übernachten oder längere Zeit mit ihr zu verbringen. Die Kindsmutter sei gewillt, die notwendigen Änderungen für eine kindgerechte Betreuungslösung für ihre berufliche Abwesenheit am frühen Morgen durchzuführen. Ein Nachbar sei bereit, die Betreuungszeit am frühen Mor- gen zu übernehmen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach sie C. am Wochenende in der Wohnung einsperre, seien nicht zutreffend. Dies könne auch dem Bericht des Beistands nicht entnommen werden. Die Begründung des Beschwerdeführers, C. wohne nur dem Beschwerdefüh- rer zuliebe bei der Mutter, sei an den Haaren herbeigezogen. Die Beeinflussungsversuche des Beschwerdeführers seien im Entscheid des Familiengerichts E. vom 5. August 2020 und im Entscheid des Ober- gerichts vom 29. Dezember 2020 explizit festgehalten. Der Beschwerde- führer vermöge mit seiner pauschalen Bestreitung diese Beeinflussungs- versuche nicht umzustossen. Der Umstand, dass der Beistand diese Be- einflussung nicht direkt aus einer Antwort von C. habe wahrnehmen kön- nen, ändere an der Begründung der Vorinstanz nichts. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer richterliche Obhutsentscheide nicht akzeptiere und die Zusammenarbeit mit der Mutter über die Kinder- belange nicht friedlich regeln könne, zeige, dass er nicht gewillt sei, die Beziehung von C. und seiner Mutter zu fördern. Der Beschwerdeführer habe der Mutter nach dem Erlass des angefochtenen Entscheides mitge- teilt, er werde nie akzeptieren, dass C. bei ihr bleibe und jeden Entscheid anfechten. -8- Der Vater habe C. teilweise von der Tagesstruktur abgeholt, obwohl er bis am Abend dort angemeldet gewesen sei. Dies gehe aus dem Bericht der Lehrerin I. hervor. Anlässlich der Anhörung habe der Beschwerdeführer ausserdem seine negative Haltung gegenüber der Tagesstruktur kundge- tan. Die mit Hilfe des Beistands aufgestellte Besuchsrechtsregelung, welche seit Ende August 2021 gelebt werde, funktioniere gut. Demnach verbringe C. Sonntagabend bis Mittwochabend und Donnerstagmorgen bis Freitag- abend und jedes zweite Wochenende bei der Mutter bzw. in der Schule oder Tagesstruktur. Am Mittwoch nach der Schule bis am Donnerstagmor- gen übernachte C. beim Vater und verbringe jedes zweite Wochenende beim Vater. Manchmal wünsche C. auch zusätzlich zum Vater zu gehen, um Schlagzeug zu üben. Über solche spontanen zusätzlichen Besuche könnten sich die Eltern einigen. 2.4. Am 22. Oktober 2021 erstattete der Beschwerdeführer zusammen mit C. beim Polizeiposten der Kantonspolizei F. eine Gefährdungsmeldung. Ge- mäss dem Polizeibericht vom 22. Oktober 2021 habe C. Angst vor der Kindsmutter, da sie ihm gegenüber geäussert habe, dass er besser im Bauch geblieben und nicht auf die Welt gekommen wäre. Die Kindsmutter würde ihm verbieten, mit dem Vater zu telefonieren und sie habe ihm ge- droht, sie würde ihn schlagen, wenn er etwas Falsches sagen würde. 2.5. Am 28. Oktober 2021 erstattete die Beschwerdegegnerin eine Novenein- gabe und bestritt die in der Gefährdungsmeldung vom 22. Oktober 2021 durch C. und seinen Vater gemachten Aussagen. Gemäss der Mutter leb- ten C. und sie in den letzten Wochen friedlich zusammen. Es habe weder Streitigkeiten noch verbale Auseinandersetzungen gegeben. Nachdem sie C. auf die Gefährdungsmeldung angesprochen habe, habe dieser zu wei- nen begonnen und ihr geantwortet, der Vater habe das so befohlen. Des Weiteren teilte die Beschwerdeführerin mit, dass nach den Herbstferien 2021 ein Nachbar C. am Morgen ab 05.30 Uhr, wenn sie die Wohnung verlasse, betreue und bis C.'s Aufbruch in die Tagesstruktur um 07.00 Uhr bei ihm bleibe. C. würde sich gut mit dem Nachbarn verstehen. 2.6. Am 2. November 2021 leitete das Familiengericht E. dem Obergericht den Monatsbericht des Beistands vom 28. Oktober 2021 für den Monat Oktober 2021 weiter. Daraus geht hervor, dass sich die Eltern an den Besuchs- rechtsplan gehalten hätten. Die Mutter habe eingewilligt, dass C. zwei Wo- chen Herbstferien statt nur eine beim Vater verbringen dürfe. Einerseits sei der Vater darüber hocherfreut, andererseits benutze er solche Gegeben- heiten um dem Beistand mitzuteilen, die Mutter habe kein Interesse am -9- Kind und ihre Freiheit und Freizeit sei ihr wichtiger. C. telefoniere morgens nach dem Weggang der Mutter täglich mit dem Vater und abends sei er fast ununterbrochen mit dem Vater am SMS schicken. Auf diese Art sei C. mental und psychisch dauernd beim Vater. Ein Einlassen auf die Mutter- Kind-Beziehung werde dadurch behindert, wenn nicht gar verunmöglicht. Es dränge sich auf, den Gerichtsentscheid bezüglich Kontakt mit dem Vater noch präziser zu fassen, so dass Vater, Mutter und C. täglich einmal mit dem anderen Elternteil telefonieren dürften. Auch eine bestimmte Anzahl Meldung SMS, WhatsApp, tiktok, etc. sei zahlenmässig zu definieren. 2.7. Mit Eingabe vom 22. November 2021 nahm der Beschwerdeführer zur Be- schwerdeantwort Stellung. Er führte aus, C. leide unter der aktuellen Be- treuungssituation, da diese insbesondere nicht seinen Bedürfnissen und Wünschen entspreche. C. verbringe aktuell nur viel Zeit bei der Mutter, da er nicht möchte, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Verhaltens sanktioniert werde. Er sei daher dem Drängen des Beschwerdeführers zur Mutter zurückzukehren nachgekommen. Eine Instrumentalisierung von C. durch den Beschwerdeführer werde bestritten. Die neue Betreuungsrege- lung am Morgen sei nicht ideal, da C. nach wie vor für eine ganze Stunde (05.15 bis 06.15 Uhr) alleine in der Wohnung bleiben müsse und von der Mutter eingesperrt werde. C. habe davor grosse Angst. Des Weiteren sage die Mutter konsequent sämtliche Zahnarzttermine von C. ab, obwohl dieser dringend auf eine Zahnspange angewiesen sei. Auch ein Termin im Spital N., welcher vom Hausarzt aufgrund des Verdachts, dass eine Beeinträch- tigung von Organen für das Übergewicht von C. verantwortlich sein könnte, sei von ihr abgesagt worden. 2.8. Am 2. Dezember 2021 leitete das Familiengericht E. dem Obergericht den Monatsbericht des Beistands vom 30. November 2021 für den Monat No- vember 2021 weiter. Der Beistand führte aus, die Eltern hätten sich an den erstellten Besuchsrechtsplan gehalten. Nach wie vor verbringe C. sehr viel Zeit bei seinem Vater. Darüber seien sowohl der Vater als auch C. sehr erfreut. Der Grund dafür liege darin, dass die Mutter C. sehr oft "abgebe". In einem Gespräch habe ihm C. mitgeteilt, dass er nicht vor der Mama Angst habe, sondern in der Wohnung von Mama, da er glaube, es gebe dort einen heiligen Geist, der ihn beobachte. Sein grösster Wunsch wäre es, bei Papa zu bleiben. 2.9. Am 5. Januar 2022 leitete das Familiengericht E. dem Obergericht den Mo- natsbericht des Beistands vom 23. Dezember 2021 für den Monat Dezem- ber 2021 weiter. Der Beistand berichtete, dass sich die Eltern an den Be- suchsrechtsplan gehalten hätten. Aufgrund der früheren Schulschliessung - 10 - werde C. am Nachmittag nach der Tagesstruktur jeweils beim Vater sein. Die Mutter arbeite zwischen Weihnachten und Neujahr. 2.10. Mit Schreiben vom 24. Januar 2022 stellte die Rechtsvertreterin des Be- schwerdeführers ein Gesuch um Wechsel der unentgeltlichen Rechtsver- tretung und ersuchte mit Wirkung ab 25. Januar 2022 Rechtsanwalt MLaw Patrick Bürgi, Baden, als unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerde- führers einzusetzen. 2.11. Am 25. Januar 2022 leitete das Familiengericht E. dem Obergericht den Monatsbericht des Beistands vom 25. Januar 2022 für den Monat Januar 2022 weiter. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwä- gung: 1. 1.1. Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des aargauischen Obergerichts als einzige Be- schwerdeinstanz (§ 41 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und An- hang 1 zur Geschäftsverteilungsordnung des Obergerichts [GKA 155.200.3.101]). 1.2. Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass: Der Beschwerdeführer ist als Vater gemäss Art. 450 ZGB beschwerdelegi- timiert, und die Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid wurde form- und fristgerecht eingereicht. 1.3. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Re- gel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsäch- licher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Bot- schaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, BBl 2006 7001 ff., S. 7083). - 11 - 2. 2.1. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die entsprechenden rechtli- chen Erwägungen im angefochtenen Entscheid zur Obhutszuteilung, zum angemessenen persönlichen Verkehr und zur Anordnung einer Weisung (E. 3.1. bis 3.3.) verwiesen werden. 2.2. Nach Art. 298d Abs. 1 ZGB regelt die Kindesschutzbehörde auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen die Zuteilung der el- terlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhält- nisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (vgl. Urteil des Bundesge- richts 5A_353/2017 vom 30. August 2017 E. 4.1). Gemäss Art. 298d Abs. 2 ZGB kann sich die Kindesschutzbehörde auf die Regelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile beschränken. Die Neu- regelung der Obhut ist somit möglich bei wesentlicher Änderung der Ver- hältnisse und zur Wahrung des Kindeswohls, denn das Abänderungsver- fahren bezweckt nicht, das erste Urteil zu korrigieren, sondern es an ver- änderte Umstände anzupassen (Urteile des Bundesgerichts 5A_1005/2017 vom 23. August 2018 E. 3.1.1; 5A_245/2013 vom 24. September 2013 E. 3.1). 2.3. Im angefochtenen Entscheid wurde erkannt, dass die mit Entscheid vom 5. August 2021 [recte: 2020] angeordnete Obhutszuteilung an die Mutter sowie die Besuchsrechtsregelung unverändert bestehen bleiben. Umstrit- ten ist vorliegend, ob sich seit dem Entscheid des Familiengerichts E. vom 5. August 2020, welcher mit dem Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 29. Dezember 2020 bestätigt wurde, wesentliche Änderungen der Verhältnisse ergeben haben, die eine Neuregelung der Obhut erlauben würden. 2.4. 2.4.1. Mit Entscheid des Obergerichts vom 29. Dezember 2020 wurde die Ob- hutszuteilung des Familiengerichts E. an die Mutter bestätigt. Zu dieser Zeit hielt sich C. mehrheitlich beim Vater auf (vgl. Akten im Verfahren KEKV.2020.37). Die Akten zeigen, dass sich C. auch nach Erlass des Ent- scheids des Obergerichts und während des gesamten vorinstanzlichen Verfahrens weiterhin beim Vater aufgehalten und sich geweigert hat, zur Mutter zurückzukehren. Mit Entscheid des Familiengerichts E. vom 8. Juli 2021 wurde die Obhutszuteilung an die Mutter bestätigt. Sowohl Ende De- zember 2020 als auch bis Sommer 2021 hatte der Vater die faktische Ob- hut über C. inne. Vor diesem Hintergrund ist während des gesamten vo- rinstanzlichen Verfahrens keine wesentliche Sachverhaltsänderung einge- treten. - 12 - 2.4.2. Zu prüfen bleibt einzig, ob die Obhut von C. bei der Mutter weiterhin mit dem Kindeswohl vereinbar ist. Der Beschwerdeführer bringt vor, das Kin- deswohl gebiete eine Obhutszuteilung an ihn. Die Vorinstanz hat im vorlie- genden Verfahren, welches unmittelbar nach dem letzten obergerichtlichen Verfahren betreffend Obhutszuteilung eingeleitet wurde, erneut umfangrei- che Abklärungen getätigt, insbesondere C., seine Eltern und den Beistand persönlich angehört und einen Schulbericht eingeholt. Seit Ende August 2021, also seit über 5 Monaten, wohnt C. nun wieder bei seiner Mutter und die vorinstanzliche Obhuts- und Besuchsrechtsregelung funktioniert nun ohne grössere Schwierigkeiten, was eine erfreuliche Entwicklung darstellt. C. hat bei seiner Mutter mit dem Besuch der Tagesstruktur einen geordne- ten und regelmässigen Tagesablauf. Seine Betreuung in den frühen Mor- genstunden hat sich ebenfalls eingependelt und funktioniert gut. Es beste- hen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Mutter C. vernachlässigt und nicht hinreichend für ihn sorgen würde. Die Mutter erlaubt C. häufigere und län- gere Besuche bei seinem Vater als gerichtlich angeordnet. Die grosszügige und einvernehmliche Ausgestaltung des Besuchsrechts gewährleistet wei- terhin, dass C. mit seinem Vater eine starke Beziehung pflegen kann, was für seine gedeihliche Entwicklung zweifellos wichtig ist. Eine Kindeswohl- gefährdung unter der Obhut der Mutter lässt sich nicht feststellen. Insbe- sondere zeigt die Entwicklung der letzten paar Monate, dass die Mutter mit Blick auf das Wohl von C. dessen Beziehung zum Vater fördert und eine grosse Bindungstoleranz an den Tag legt. Der Vater benützt das koopera- tive und ihm entgegenkommende Verhalten der Mutter dazu, dem Beistand mitzuteilen, dass die Mutter kein Interesse an C. habe und ihr die Freizeit sowie ihre Freiheit wichtiger seien (vgl. Monatsbericht für den Monat Okto- ber 2021 vom 28. Oktober 2021). Die vom Vater am 22. Oktober 2021 auf dem Polizeiposten F. im Beisein von C. erstattete Gefährdungsmeldung ist als Versuch der Störung der grundsätzlich seit Ende August 2021 gut lau- fenden Obhuts- und Betreuungssituation und des Mutter-Kind-Verhältnis- ses zu werten. Es scheint, als habe der Vater keine Einsicht darüber, dass C. für seine kindswohlgerechte Entwicklung eine stabile Beziehung zu sei- ner Mutter braucht. Gemäss der Mutter habe C. ihr nach Erstattung der Gefährdungsmeldung auf die Frage, weshalb er solche Aussagen gemacht habe, unter Tränen mitgeteilt, der Vater habe ihm dies so befohlen (vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 28. Oktober 2021 S. 2). Das dargelegte Verhalten des Vaters legt den Schluss nahe, dass er nach wie vor versucht, seinen Sohn sowie dessen Verhältnis zur Mutter bewusst (oder unbewusst) negativ zu beeinflussen. Die inszenierte Gefährdungs- meldung gegen die Mutter stellt eine regelrechte Disqualifikation seiner Verantwortung als Vater dar. Bei einer Obhutsumteilung an den Vater wäre das Risiko eines Kontaktabbruchs zwischen C. und seiner Mutter in Anbe- tracht der aktenkundigen Vorgeschichte als erheblich einzustufen, womit - 13 - auch die Erziehungsfähigkeit des Vaters in Frage zu stellen ist. Wiederholt hat sich gezeigt, dass der Vater seine Interessen über das Kindeswohl stellt und C. in den elterlichen Konflikt hineinzieht. Er trägt damit die Hauptver- antwortung für die Verunsicherung von C.. In der Vergangenheit hat der Vater C. bereits früher von der Tagesstruktur abgeholt, obwohl er bis am Abend dort angemeldet gewesen wäre (vgl. act. 23). Damit beeinträchtigte der Vater die soziale, sprachliche und schulische Integration seines Soh- nes. Trotz gegenteiliger Ausführungen in der Beschwerde ist zweifelhaft, ob der Vater bei einer Obhutsumteilung den weiteren Besuch in der Tages- struktur unterstützen würde, zumal er bislang der Tagesstruktur gegenüber eher negativ eingestellt gewesen ist (vgl. act. 61). Vor dem geschilderten Hintergrund ist der von C. geäusserte Kindeswille an der Anhörung vom 31. März 2021, es wäre schlecht, seine Mutter mehr zu sehen und er würde nicht gerne bei seiner Mutter schlafen (vgl. act. 21), suggestiv beeinflusst und unglaubhaft. Seine Weigerungshaltung ist be- wusst oder unbewusst darauf gerichtet, die Erwartungen seines Vaters zu erfüllen, mit dem er eng und loyal verbunden ist. Ungeachtet dessen, kann die Verantwortung für die Obhutszuteilung vorliegend angesichts des Alters von C. nicht an das Kind delegiert werden. 2.4.3. Nach dem Dargelegten wird mit der Obhutsbestätigung bei der Mutter das Kindeswohl gewahrt. Ein Obhutswechsel zum Vater würde – in Überein- stimmung mit der Vorinstanz – C.'s kindswohlgerechte Entwicklung gefähr- den. Der vorinstanzliche Entscheid ist diesbezüglich zu bestätigen. 3. C. ist in der Vergangenheit stark in den Elternkonflikt miteinbezogen wor- den. Wichtig erscheint daher vorliegend, dass sich die Obhuts- und Famili- ensituation in Zukunft beruhigt und sich der für C. sehr belastende Loyali- tätskonflikt entspannt (vgl. act. 24). Die Eltern haben im Rahmen ihrer Mög- lichkeiten alles zu unternehmen, was zur gedeihlichen Entwicklung des Kin- des erforderlich ist. Daraus folgt, dass sie sich zu bemühen haben, zwi- schen der konfliktbehafteten Elternebene einerseits sowie dem Eltern- Kind-Verhältnis andererseits zu unterscheiden und das Kind aus dem elter- lichen Konflikt herauszuhalten. Die Aktenlage zeigt, dass es dem Vater of- fensichtlich schwerfällt, den Kontakt zum anderen Elternteil zu fördern. Er nimmt C. stark für sich ein. Gemäss dem Beistand sei C. am Abend fast ununterbrochen mit dem Vater am SMS schicken. Dadurch sei C. dauernd mental und psychisch beim Vater. Ein Einlassen auf die Mutter-Kind-Bezie- hung werde dadurch behindert, wenn nicht gar verunmöglicht (vgl. Monats- bericht des Beistands für den Monat Oktober 2021 vom 28. Oktober 2021). Mit Entscheid des Familiengerichts E. vom 5. August 2020 wurden die El- tern gemäss Art. 307 ZGB bereits angewiesen, in den Zeiten, wo der Sohn - 14 - vom anderen Elternteil betreut wird, höchstens ein Telefonat pro Tag, je- weils zwischen 19.00 Uhr und 20.00 Uhr, mit ihrem Sohn C. zu führen (Dis- positiv Ziffer 5.). Die vom Beistand geschilderte Situation im Monatsbericht Oktober 2021 rechtfertigt gestützt auf Art. 307 ZGB die Anordnung einer Weisung an den Vater, seinem Sohn pro Tag nicht mehr als 3 Nachrichten über SMS, WhatsApp etc. zu schreiben. 4. 4.1. Bei diesem Verfahrensausgang sind die obergerichtlichen Verfahrenskos- ten gemäss § 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwer- deführer aufzuerlegen und er hat der Mutter deren Parteikosten für das Be- schwerdeverfahren zu ersetzen. 4.2. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Aufgrund der aktenkundigen Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist ihm die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung antragsgemäss zu bewilligen. Im Hinblick auf die Verfahrensaussichten handelt es sich jedoch vorliegend angesichts der seit Jahren vom Beschwerdeführer ausgeübten Kindsgefährdung um einen Grenzfall. Bei weiteren Beschwerden betref- fend die Obhutsumteilung ist dem Beschwerdeführer unter denselben Vo- raussetzungen zukünftig die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichts- losigkeit zu verweigern. 4.3. Das Honorar der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ist nach dem Anwaltstarif festzusetzen und ausgehend von einer im Kindes- und Er- wachsenenschutzrecht geltenden Grundentschädigung von Fr. 2'000.00 (vgl. AGVE 2017 50, S. 276 f.) zu berechnen. Die Grundentschädigung ist wegen der im Grundhonorar inbegriffenen und vorliegend wegfallenden Teilnahme an einer Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) um 20 % auf Fr. 1'600.00 zu kürzen. Die zusätzliche Eingabe vom 22. November 2021 wird gestützt auf § 6 Abs. 3 AnwT mit einem Zuschlag von 10 % berück- sichtigt. Weil es sich um ein Rechtsmittelverfahren handelt, wird von der daraus resultierenden Entschädigung von Fr. 1'800.00 gestützt auf § 8 AnwT ein Abschlag von 20 % vorgenommen. Unter Berücksichtigung des pauschalen Auslagenersatzes von 3 % (Fr. 43.20; § 13 Abs. 1 AnwT) und der Mehrwertsteuer von 7.7 % (Fr. 114.20) ergibt sich ein Honorar der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers von Fr. 1'597.40. - 15 - 5. 5.1. Die Mutter hat ebenfalls ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ge- stellt, welches mit Bezug auf die Gerichtskosten gegenstandslos geworden ist. Keine Gegenstandslosigkeit besteht jedoch bezüglich des Gesuchs um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin, welche für den Fall der Gutheissung des Gesuchs und der Uneinbringlichkeit der der Mutter zuzu- sprechenden Parteientschädigung aus der Obergerichtskasse zu entschä- digen wäre. Die Mittellosigkeit der Mutter ist aufgrund der eingereichten Unterlagen ausgewiesen und das Gesuch um Bestellung ihrer Anwältin zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin daher gutzuheissen. 5.2. Das Honorar der Rechtsvertreterin der Mutter ist ebenfalls von der üblichen Grundentschädigung für Kindesschutzverfahren von Fr. 2'000.00 zu be- rechnen (vgl. AGVE 2017 50, S. 276 f.), welche wegen der im Grundhono- rar inbegriffenen und vorliegend wegfallenden Teilnahme an einer Ver- handlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) um 20 % auf Fr. 1'600.00 zu kürzen ist. Die zusätzliche Eingabe vom 28. Oktober 2021 wird gestützt auf § 6 Abs. 3 AnwT mit einem Zuschlag von 10 % berücksichtigt. Weil es sich um ein Rechtsmittelverfahren handelt, wird von der daraus resultierenden Ent- schädigung von Fr. 1'800.00 gestützt auf § 8 AnwT ein Abschlag von 20 % vorgenommen. Unter Berücksichtigung des pauschalen Auslagenersatzes von 3 % (Fr. 43.20; § 13 Abs. 1 AnwT) und der Mehrwertsteuer von 7.7 % (Fr. 114.20) ergibt sich eine Entschädigung für die Rechtsvertreterin der Mutter Fr. 1'597.40. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz beschliesst: 1. 1.1. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, und es wird ihm bis 24. Januar 2022 Rechtsanwältin MLaw Huber und ab 25. Januar 2022 Rechtsanwalt MLaw Bürgi zu seinen unentgeltlichen Rechtsvertretern bestellt. 1.2. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht bei Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse hingewiesen (Art. 123 Abs. 1 ZPO). 2. 2.1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Mutter ist mit Bezug auf die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegenstandslos geworden. - 16 - 2.2. Mit Bezug auf die Rechtsvertretung wird das Gesuch gutgeheissen, und Rechtsanwältin Dr. Fehlmann wird zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Mutter bestellt. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Vater wird gestützt auf Art. 307 ZGB die Weisung erteilt, seinem Sohn pro Tag nicht mehr als 3 elektronische Nachrichten (SMS, WhatsApp o. Ä.) zu schreiben. 3. 3.1. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt und ihm zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einst- weilen vorgemerkt. 3.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsvertre- terin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin MLaw Huber, deren gericht- lich auf Fr. 1'597.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetztes Honorar für das Beschwerdeverfahren zu vergüten. 3.3. Die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Nachzahlung der Verfah- renskosten gemäss Ziff. 3.1. und der Entschädigung seiner Rechtsvertre- terin gemäss Ziff. 3.2. gestützt auf Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 4. Die gerichtlich auf Fr. 1'597.40 (inklusive Auslagen und MwSt.) festgesetz- ten Parteikosten der Mutter werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zu- folge Uneinbringlichkeit wird die Obergerichtskasse angewiesen, der un- entgeltlichen Rechtsvertreterin der Mutter, Rechtsanwältin Dr. Fehlmann, deren Honorar in dieser Höhe für das Beschwerdeverfahren zu vergüten.