5. Damit ist die Beschwerde abzuweisen und sind ausgangsgemäss die obergerichtlichen Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dem Vater ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung auszurichten ist. - 10 - Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.