und er dort habe abgewiesen werden müssen (Beschwerdebeilage 4), kaum objektive Hinweise. Sofern sie stattgefunden hat, liegt sie viele Jahre zurück (2014 oder früher). Sehr fragwürdig erscheint die Behauptung der Beschwerdeführerin, der Vater sei gegenüber C. gewalttätig geworden. Dies behauptete die Beschwerdeführerin bereits gegenüber dem Frauenhaus (Beschwerdebeilage 3), war in der Folge aber mit einem Besuchsrecht bei der Scheidung wieder einverstanden. In jüngster Zeit soll C. der Mutter und von ihr beauftragten Fachpersonen wieder von Gewalt durch den Vater erzählt haben, welche offenbar während der Ausübung des Besuchsrechts stattgefunden haben soll.