4.2. Im vorliegenden Fall besteht seit der Trennung der Eltern ein schwerwiegender elterlicher Konflikt mit gegenseitigen Anschuldigungen und Vorwürfen. Die Beschwerdeführerin behauptet physische und psychische Gewalt des Vaters sowohl gegenüber ihr als auch gegenüber C.. Für die Gewaltausübung gegenüber der Beschwerdeführerin gibt es mit Ausnahme des vom Frauenhaus am 21. Oktober 2014 geschilderten Vorfalls, wonach der Vater versucht habe, die Beschwerdeführerin ins Frauenhaus zu verfolgen -8-