2.3. Der Beschwerdegegner führt in seiner Beschwerdeantwort zusammengefasst aus, die Aussagen der Beschwerdeführerin bezüglich häusliche Gewalt in der Ehe und Drohungen sowie Gewalt gegen C. entsprächen nicht der Wahrheit. Die Beschwerdeführerin manipuliere C., den er seit Januar 2019 nicht mehr gesehen habe. Sie halte C. bewusst von ihr fern und auch die Verpflichtung, ihn in den Französischunterricht zu schicken, halte sie nicht ein. Früher als er noch das Besuchsrecht habe ausüben können, habe C. jeweils nicht mehr zu seiner Mutter zurückgehen wollen. Er habe ihn nie alleine mit seiner Freundin zuhause gelassen und ihn auch nicht ununterbrochen Fernsehen schauen lassen.