Zunächst müsse die Erziehungsfähigkeit des Vaters abgeklärt werden. Selbst die Beiständin habe die Erstellung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens beantragt. Es habe in der Vergangenheit immer wieder Zweifel an der Erziehungsfähigkeit des Vaters gegeben. Allerdings sei C. dann noch zu jung gewesen, um mitzuteilen, was ihm angetan worden sei.