2.2. Die Beschwerdeführerin macht hingegen im Wesentlichen geltend, es liege bei der Ausübung des Besuchsrechts durch den Beschwerdegegner eine Gefährdung des Kindeswohls vor. Die Verhaltensauffälligkeiten von C. seien mit dem Verhalten des Vaters gegenüber C. bzw. dessen Angst vor ihm begründet. Der Vater habe sowohl gegenüber ihr als auch gegenüber C. physische und psychische Gewalt ausgeübt. Weder der Bericht der Klinik J., noch die Aussagen und Wünsche von C., noch verschiedene belegbare Fakten seien in die Entscheidfindung miteinbezogen worden. Im Oktober 2019 habe C. ihr von den Schlägen und Erniedrigungen durch den Beschwerdegegner erzählt.