Die KESB S. habe sich – selbst nach dem Vorfall, als der Vater den Betroffenen am 28. Dezember 2018 der Beschwerdeführerin nicht zurückgegeben habe – dieser Ansicht mit Entscheid vom 23. Mai 2019 angeschlossen und festgehalten, es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Gestaltung der Besuche durch den Vater das Kindswohl gefährden würde. Schlussfolgernd ergebe sich somit, dass keine Instanz, die sich bisher mit dem vorliegenden Fall befasst habe, eine vom Vater ausgehende Gefährdung des Kindeswohls habe feststellen können, die eine Einschränkung seines Umgangsrechts rechtfertigen würde. Die häusliche Gewalt könne nach wie vor nicht belegt werden.