3. 3.1. Gegen diesen ihr in begründeter Ausfertigung am 5. August 2021 zugestellten Entscheid erhob A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 30. August 2021 Beschwerde bei der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte die Aufhebung des Entscheids sowie die Einholung eines Erziehungsfähigkeitsgutachten über den Vater, eventualiter die Festsetzung von zwölf begleiteten Besuchstagen unter Beobachtung des Wohlbefindens von C.. 3.2. Mit Schreiben vom 13. September 2021 verzichtete das Familiengericht E. auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheides.