1.3. Da die Eltern nach dem Umzug der Mutter zusammen mit C. in die Deutschschweiz aufgrund ihres elterlichen Konflikts nicht in der Lage waren, in Bezug auf den persönlichen Verkehr eine einvernehmliche flexible und individuelle Lösung zu finden, wurde mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks S. (KESB S.) vom 23. Mai 2019 u.a. drei begleitete Besuche für zwei bis vier Stunden angeordnet, dem Vater eine Weisung erteilt, für C. eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet und im Übrigen die im Scheidungsurteil festgelegte Regelung des persönlichen Verkehrs des Vaters beibehalten. -3-