Bei Einigkeit der Eltern hat der Vater ein unbegleitetes und grosszügiges Besuchsrecht. Bei Uneinigkeit der Eltern wurde der Vater für berechtigt erklärt, C. an jedem zweiten Wochenende (von Freitag 17 Uhr bis Sonntag 17 Uhr) zu sich auf Besuch zu nehmen. Derjenige Elternteil, zu welchem C. jeweils geht, muss ihn beim anderen abholen. Weiter wurde der Vater für berechtigt erklärt, C. während der Schulferien und abwechselnd an Weihnachten, Neujahr, Ostern und Pfingsten zu sich zu nehmen.