{"Signatur": "AG_OG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-01-03", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_002_XBE-2021-58_2022-01-03.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4554", "Checksum": "9ab5017947eaa0cff9ee092f0a9ca8c5"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["XBE.2021.58"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 03.01.2022 XBE.2021.58"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:08:34", "Checksum": "e5a065b7b8bbae97079b95fde8447d3a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 03.01.2022 XBE.2021.58\n\n Obergericht\nKammer für Kindes- und Erwachsenenschutz\n\nXBE.2021.58 / bg\n(KE.2019.470; KEMN.2020.409)\nArt. 2\n\nEntscheid vom 3. Januar 2022\n\nBesetzung Oberrichter Lienhard, Präsident\nOberrichter Marbet\nOberrichter Lindner\nGerichtsschreiberin B. Gloor\n\nBeschwerde- A._____,\nführerin\n\nVater B._____,\n\nBetroffene C._____,\nPerson\nBeiständin: D._____,\n\nAnfechtungsge- Entscheid des Familiengerichts E._____ vom 8. Juni 2021\ngenstand\n\nBetreff Änderung einer Massnahme\n-2-\n\nDie Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den\nAkten:\n\n1.\n1.1.\nC., geboren am tt.mm.2012, ist der Sohn der geschiedenen Eltern A. und\nB.. Die Eltern trennten sich Ende 2014, als C. 2-jährig war. C. steht unter\nder gemeinsamen elterlichen Sorge und unter der Obhut seiner Mutter. Der\npersönliche Verkehr wurde im Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Q.\n(Kanton R.) vom 1. November 2018 (act. 154 ff.) wie folgt geregelt:\n\nBei Einigkeit der Eltern hat der Vater ein unbegleitetes und grosszügiges\nBesuchsrecht. Bei Uneinigkeit der Eltern wurde der Vater für berechtigt erklärt, C. an jedem zweiten Wochenende (von Freitag 17 Uhr bis Sonntag\n17 Uhr) zu sich auf Besuch zu nehmen. Derjenige Elternteil, zu welchem\nC. jeweils geht, muss ihn beim anderen abholen. Weiter wurde der Vater\nfür berechtigt erklärt, C. während der Schulferien und abwechselnd an\nWeihnachten, Neujahr, Ostern und Pfingsten zu sich zu nehmen. In Bezug\nauf das Schuljahr 2018/19 wurden die Ferien des Vaters mit C. auf 15. bis\n21. Oktober 2018, 21. bis 28. Dezember 2018, 8. bis 15. Februar 2019, 17.\nbis 26. April 2019 und auf 12. bis 31. Juli 2019 festgelegt. Weiter wurde die\nMutter verpflichtet, C. während mindestens einer Stunde pro Woche in den\nFranzösischunterricht zu schicken. Sodann wurde die Mutter verpflichtet,\ndie Identitätskarte und die Versicherungskarte von C. während seinen Besuchen beim Vater mitzugeben.\n\n1.2.\nBeim Jahreswechsel 2018/2019 hat der letzte Kontakt zwischen Vater und\nC. stattgefunden. Dabei eskalierte der Konflikt, als der Vater C. mehrere\nTage zu spät zurückbrachte.\n\n1.3.\nDa die Eltern nach dem Umzug der Mutter zusammen mit C. in die Deutschschweiz aufgrund ihres elterlichen Konflikts nicht in der Lage waren, in Bezug auf den persönlichen Verkehr eine einvernehmliche flexible und individuelle Lösung zu finden, wurde mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks S. (KESB S.) vom 23. Mai 2019 u.a. drei\nbegleitete Besuche für zwei bis vier Stunden angeordnet, dem Vater eine\nWeisung erteilt, für C. eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB\nerrichtet und im Übrigen die im Scheidungsurteil festgelegte Regelung des\npersönlichen Verkehrs des Vaters beibehalten.\n-3-\n\n1.4.\nMit Entscheid vom 27. Mai 2019 übernahm das Familiengericht E. die Massnahme per 1. Juni 2019 von der KESB S. und führte sie unverändert weiter.\n\n1.5.\nNachdem der Vater seine Zustimmung zur Ausstellung eines Passes und\neiner Identitätskarte nicht gab, erteilte die Gerichtspräsidentin des Familiengerichts E. mit Entscheid vom 12. Juni 2019 die Zustimmung in Vertretung des Vaters (act. 22 ff.).\n\n2.\n2.1.\nMit Eingabe vom 20. Juli 2020 informierte der Vater das Familiengericht E.,\ndass er C. seit Januar 2019 nicht mehr gesehen habe und die Kindsmutter\nihm den Kontakt zu seinem Sohn vorenthalte (act. 32 f.). In der Folge eröffnete das Familiengericht E. ein entsprechendes kindsschutzrechtliches\nVerfahren (KEMN.2020.409) und tätigte diverse Abklärungen. Am 4. Februar 2021 wurde C. durch die Fachrichterin persönlich angehört (act. 126\nff.) und am 6. April 2021 fand eine Anhörung der Eltern und der Beiständin\nstatt (act. 139 ff.). Das Familiengericht E. erliess am 8. Juni 2021 folgenden\nEntscheid:\n\n\"1.\n1.1.\nIn Abänderung der Ziff. 2. des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde S. vom 23.05.2019 (Versand am 24.05.2019, Entscheid-\nNr. 1346/2019-I) werden gemäss Art. 274 Abs. 2 ZGB sechs durch die\nFachstelle I. begleitete Besuchsrechtstage gemäss Offerte der I. vom\n17.05.2021 angeordnet.\n\n1.2.\nIm Übrigen wird die Regelung des persönlichen Verkehrs gemäss Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Q. vom 01.11.2018 im Verfahren … beibehalten.\n\n2.\nDen Eltern wird gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, sich\nbei der Fachstelle I. betreffend die Ausübung des Besuchsrechts und die\nelterliche Kommunikation beraten und begleiten zu lassen.\n\n3.\nDie Beiständin wird aufgefordert, unverzüglich um die Installation der begleiteten Besuchsrechtstage besorgt zu sein.\n\n4.\nIm Übrigen wird die Massnahme unverändert weitergeführt.\n\n5.\nEs werden keine Gerichtskosten erhoben.\n\n6.\n-4-\n\nEs werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.\"\n\n3.\n3.1.\nGegen diesen ihr in begründeter Ausfertigung am 5. August 2021 zugestellten Entscheid erhob A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe\nvom 30. August 2021 Beschwerde bei der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte\ndie Aufhebung des Entscheids sowie die Einholung eines Erziehungsfähigkeitsgutachten über den Vater, eventualiter die Festsetzung von zwölf begleiteten Besuchstagen unter Beobachtung des Wohlbefindens von C..\n\n3.2.\nMit Schreiben vom 13. September 2021 verzichtete das Familiengericht E.\nauf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheides.\n\n"}