Weil es sich um ein Rechtsmittelverfahren handelt, wird davon gestützt auf § 8 AnwT ein Abschlag von 20 % vorgenommen. Unter Berücksichtigung der geltend gemachten Auslagen von Fr. 13.60 und der Mehrwertsteuer von 7.7 % (Fr. 99.60) ergibt sich eine vom Beschwerdeführer an die Mutter zu bezahlende Parteientschädigung von Fr. 1'393.20. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. -9-