Betreuungs- und Erziehungskontinuität und die damit verbundene Belassung der elterlichen Obhut bei der Mutter dem Kindeswohl entsprechen. Der vorinstanzliche Entscheid ist somit zu bestätigen. Mit dem vorliegenden Entscheid erweist sich der Antrag der Mutter, der Beschwerde sofort die aufschiebende Wirkung zu entziehen, als gegenstandslos. 4. 4.1. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer gestützt auf § 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO die obergerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen und der Mutter eine Parteientschädigung auszurichten.