Die Vorinstanz hat im vorliegenden Fall umfangreiche Abklärungen getätigt und insbesondere C. und seine Eltern persönlich angehört. Sie hat die Frage, ob das Kindeswohl besser gewahrt ist, wenn das Kind mit einem Elternteil wegzieht oder mit dem anderen dableibt, eingehend untersucht. Dass sich die Vorinstanz bei der Prüfung der Wegzugsbewilligung nicht an den Maximen des Kindeswohls ausgerichtet haben soll, ist nicht ersichtlich. Das bisherige Betreuungsmodell zeigt, dass die Mutter der hauptbetreuende Elternteil ist. Der wegzugwilligen Mutter, welche C. bislang überwiegend betreut hat und dies auch in Zukunft tun wird, -7-