Für die Zustimmung zum Wechsel des Aufenthaltsortes ist die Vereinbarkeit mit dem Kindeswohl ausschlaggebend. Dabei ist praxisgemäss dem wegzugswilligen Elternteil, welcher die Kinder überwiegend betreut hat und dies auch in Zukunft tun wird, in der Regel der Wechsel des Aufenthaltsortes zu bewilligen (SCHWENZER/COTTIER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage 2018 N. 14b zu Art. 301a ZGB; BGE 142 III 481 mit weiteren Hinweisen). Die Vorinstanz hat im vorliegenden Fall umfangreiche Abklärungen getätigt und insbesondere C. und seine Eltern persönlich angehört.