Hervorzuheben sei auch, dass die Mutter sehr bestrebt sei, die Kontakte in Q. aufrechtzuerhalten und C. die hier gewohnte Umgebung nicht vollumfänglich zu entziehen. Sie beabsichtige daher, ihr Wohngemeinschaftszimmer beizubehalten. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, das Wohlbefinden und die Wünsche von C. seien nicht beachtet worden.