Dieser Grundsatz solle vorliegend auch zur Anwendung kommen, zumal die Mutter nicht zur Vereitelung von Kontakten zum Vater nach R. wegziehen wolle, sondern da sie schwanger sei und mit C. und ihrem Ehemann als eine Familie zusammenleben wolle. Der Umzug von C. zusammen mit seiner Mutter entspreche überdies dem Kindeswohl. Die Mutter habe bislang ihre erzieherischen Aufgaben konsequent wahrgenommen und würde C. bei einem Wegzug weiterhin vollumfänglich betreuen und somit ihre erzieherischen Aufgaben wahrnehmen können. Sie habe zudem insbesondere glaubhaft dargelegt, dass sie ihren veganen Lebensstil C. nicht aufzwinge.