Die Mutter sei die hauptsächlich betreuende Person von C.. Es sei deshalb bei der Beurteilung des Kindeswohls nicht die Ausgangslage der alternierenden Obhut zugrunde zu legen. Vielmehr werde es in der Regel dem Kindeswohl – im Sinne der Betreuungs- und Erziehungskontinuität – entsprechen, wenn C. auch nach dem Wegzug weiterhin von der hauptbetreuenden Person betreut werde. Dieser Grundsatz solle vorliegend auch zur Anwendung kommen, zumal die Mutter nicht zur Vereitelung von Kontakten zum Vater nach R. wegziehen wolle, sondern da sie schwanger sei und mit C. und ihrem Ehemann als eine Familie zusammenleben wolle.