dies erforderlich ist, verständigen sich die Eltern unter Wahrung des Kindeswohls über eine Anpassung der Regelung der elterlichen Sorge, der Obhut, des persönlichen Verkehrs und des Unterhaltsbeitrages. Können sie sich nicht einigen, entscheidet das Gericht beziehungsweise die Kindesschutzbehörde (Art. 301a Abs. 5 ZGB). Mit Bezug auf die rechtlichen Voraussetzungen zum Zustimmungserfordernis bei Veränderung des Aufenthaltsortes des gemeinsamen Kindes kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die einschlägigen Ausführungen im angefochtenen Entscheid (E. 3.2.1.) verwiesen werden.