2.2 Eventualiter sei die Beschwerde vom 25.08.2021 gegen den Entscheid des Familiengerichts D., Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 25.05.2021 (KEKV.2021.38 und KEKV.2021.42), vollumfänglich abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers zzgl. MwSt."