2. 2.1. Gegen diesen ihm am 26. Juli 2021 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid erhob der Vater (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 25. August 2021 Beschwerde beim Familiengericht D., welche am 27. August 2021 zuständigkeitshalber dem Obergericht des Kantons -3- Aargau weitergeleitet wurde, und beantragte dessen Aufhebung. Zur Begründung führte er aus, die letzten Jahre mindestens 30 % der Betreuung seines Sohnes übernommen zu haben und mit Anstand und Beständigkeit für ihn gesorgt zu haben. Er habe mit seinem Sohn eine wunderschöne Vater-Kind-Beziehung.