2. Die elterliche Obhut über den Betroffenen verbleibt bei der Mutter. 3. Der Vater wird berechtigt erklärt, den Betroffenen jedes zweite Wochenende von Freitagabend 18:00 Uhr bis Sonntagabend 18:00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen und drei Wochen Ferien pro Jahr mit ihm zu verbringen. Ein weitergehendes Besuchs- und Ferienrecht wird der Parteivereinbarung unterstellt. 4. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet. 5. Die Parteikosten werden wettgeschlagen."