1.2. Nachdem der Vater am 3. Februar 2021 beim Familiengericht D. die vorsorgliche Untersagung zum Wechsel des Wohnsitzes von C. nach R., eventualiter die alleinige Obhut über C. beantragte (act. 1 ff.), holte das Familiengericht D. eine Stellungnahme der Mutter vom 1. März 2021 (act. 40 ff.) ein und hörte C. am 17. März 2021 (act. 88 f.) sowie seine Eltern am 30. April 2021 (act. 99 ff.) persönlich an. Am 25. Mai 2021 erliess das Familiengericht D. folgenden Entscheid (KEKV.2021.38/42): " 1. Dem Wechsel des Aufenthaltsortes des Betroffenen nach R. wird im Sinne von Art. 301a Abs. 2 ZGB die Zustimmung erteilt.