{"Signatur": "AG_OG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-01-25", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_002_XBE-2021-56_2022-01-25.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/5790", "Checksum": "c281c4d85f599777ac3ed11b9126b055"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["XBE.2021.56"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 25.01.2022 XBE.2021.56"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:08:03", "Checksum": "18eb61a91b16a61938411d7a992c8d5e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 25.01.2022 XBE.2021.56\n\n Obergericht\nKammer für Kindes- und Erwachsenenschutz\n\nXBE.2021.56\n(KEKV.2021.38 / 42)\nArt. 9\n\nEntscheid vom 25. Januar 2022\n\nBesetzung Oberrichter Lienhard, Präsident\nOberrichter Lindner\nOberrichter Marbet\nGerichtsschreiberin B. Gloor\n\nBeschwerde- A._____,\nführer\n\nMutter B._____,\nvertreten durch lic. iur. Barbara Treyer, Rechtsanwältin,\n\nBetroffene C._____,\nPerson\n\nAnfechtungsge- Entscheid des Familiengerichts D._____ vom 25. Mai 2021\ngenstand\n\nBetreff Art. 301a ZGB Regelung Obhut\n-2-\n\nDie Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den\nAkten:\n\n1.\n1.1.\nC., geboren am tt.mm.2012, ist der Sohn der unverheirateten und getrennt\nlebenden Eltern B. und A.. C. steht unter der gemeinsamen elterlichen\nSorge und seit dem Auszug des Vaters aus der gemeinsam bewohnten\nWohnung in Q. im April 2017 unter der Obhut seiner Mutter. Im Juli 2020\nhat die Mutter ihren neuen Partner, welcher in R. wohnhaft ist, geheiratet\nund im 2021 wurde deren gemeinsames Kind geboren.\n\n1.2.\nNachdem der Vater am 3. Februar 2021 beim Familiengericht D. die vorsorgliche Untersagung zum Wechsel des Wohnsitzes von C. nach R.,\neventualiter die alleinige Obhut über C. beantragte (act. 1 ff.), holte das\nFamiliengericht D. eine Stellungnahme der Mutter vom 1. März 2021 (act.\n40 ff.) ein und hörte C. am 17. März 2021 (act. 88 f.) sowie seine Eltern am\n30. April 2021 (act. 99 ff.) persönlich an. Am 25. Mai 2021 erliess das Familiengericht D. folgenden Entscheid (KEKV.2021.38/42):\n\n\" 1.\nDem Wechsel des Aufenthaltsortes des Betroffenen nach R. wird im Sinne\nvon Art. 301a Abs. 2 ZGB die Zustimmung erteilt.\n\n2.\nDie elterliche Obhut über den Betroffenen verbleibt bei der Mutter.\n\n3.\nDer Vater wird berechtigt erklärt, den Betroffenen jedes zweite Wochenende von Freitagabend 18:00 Uhr bis Sonntagabend 18:00 Uhr zu sich auf\nBesuch zu nehmen und drei Wochen Ferien pro Jahr mit ihm zu verbringen.\n\nEin weitergehendes Besuchs- und Ferienrecht wird der Parteivereinbarung\nunterstellt.\n\n4.\nAuf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.\n\n5.\nDie Parteikosten werden wettgeschlagen.\"\n\n2.\n2.1.\nGegen diesen ihm am 26. Juli 2021 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid erhob der Vater (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 25. August 2021 Beschwerde beim Familiengericht D., welche\nam 27. August 2021 zuständigkeitshalber dem Obergericht des Kantons\n-3-\n\nAargau weitergeleitet wurde, und beantragte dessen Aufhebung. Zur Begründung führte er aus, die letzten Jahre mindestens 30 % der Betreuung\nseines Sohnes übernommen zu haben und mit Anstand und Beständigkeit\nfür ihn gesorgt zu haben. Er habe mit seinem Sohn eine wunderschöne\nVater-Kind-Beziehung.\n\n2.2.\nDie Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 22. Oktober 2021 auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheides.\n\n2.3.\nMit Beschwerdeantwort vom 1. November beantragte die Mutter:\n\n\" 1.\nDem Entscheid des Familiengerichts D. vom 25.05.2021 sei sofort die aufschiebende Wirkung zu entziehen.\n\n2.\n2.1\nAuf die Beschwerde vom 25.08.2021 gegen den Entscheid des Familiengerichts D., Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 25.05.2021\n(KEKV.2021.38 und KEKV.2021.42), sei nicht einzutreten.\n\n2.2\nEventualiter sei die Beschwerde vom 25.08.2021 gegen den Entscheid\ndes Familiengerichts D., Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom\n25.05.2021 (KEKV.2021.38 und KEKV.2021.42), vollumfänglich abzuweisen.\n\n3.\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers zzgl. MwSt.\"\n\n2.4.\nMit Stellungnahme vom 18. November 2021 beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss eine Abweisung der von der Mutter gestellten Anträge.\nEr wolle seinen Sohn vor leichtsinnigen und dubiosen Handlungen, die sein\nLeben beträchtlich beeinflussen könnten, schützen. Die Wünsche und Bedürfnisse von ihm als Vater würden völlig missachtet. Seit Jahren beantrage er eine 50 %ige Obhut und sei immer ignoriert worden. Die Mutter\nhandle aus Egoismus und vielleicht auch aus materiellen Gründen. Ein\nKind leide darunter, wenn es aus seiner vertrauten Umgebung herausgerissen werde. Die Mutter sei nicht in der Lage, die Verantwortung und den\nSchutz für C. zu gewährleisten. C. habe das Recht, beide Elternteile in seiner Nähe zu haben. Dies sei auch massgebend für seine Entwicklung. Er\nsei bereit, bei Wegzug der Mutter die alleinige Obhut über C. zu übernehmen. Er könne seine Arbeit nach Bedarf einteilen und würde schnellst möglichst in die Nähe seiner Schule nach Q. ziehen.\n-4-\n\nDie Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1.\nZuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz des Obergerichts als einzige Beschwerdeinstanz\n(§ 41 EG ZGB).\n\n1.2.\nZur Beschwerde befugt sind die am Verfahren beteiligten Personen, die der\nbetroffenen Person nahestehenden Personen und Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Art. 450 Abs. 2 ZGB). Der Beschwerdeführer ist\nals Verfahrensbeteiligter zur Beschwerde legitimiert.\n\n"}