Ist die mutmasslich schadensverursachende Person eine Berufsbeiständin, hat das Familiengericht nicht nur sie, sondern auch das betroffene Gemeinwesen (Arbeitgeberin) sofort über den Schaden sowie einen allfälligen Regress zu informieren. Ist der Schaden eindeutig, klar und bestimmbar ausgewiesen, und wurde der Schaden nicht bereits beglichen, ist dieser mit folgenden Dokumenten der Justizleitung zu melden: - Schreiben an das Generalsekretariat der Gerichte Kanton Aargau unter Angabe der notwendigen Daten und einer kurzen Zusammenfassung der Schadensursache - Prüfungsentscheid mit Rechtskraftvermerk - Revisionsbericht -