Das Familiengericht kann der mutmasslich schadenverursachenden Person Frist zur direkten Schadenerledigung ansetzen, dies hat jedoch nicht im Dispositiv des Prüfungsentscheides zu erfolgen. Ist die mutmasslich schadensverursachende Person eine Berufsbeiständin, hat das Familiengericht nicht nur sie, sondern auch das betroffene Gemeinwesen (Arbeitgeberin) sofort über den Schaden sowie einen allfälligen Regress zu informieren.