{"Signatur": "AG_OG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2020-03-04", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_002_XBE-2020-6_2020-03-04.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2264", "Checksum": "45a158bd764551f2328e9552a3b8b842"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["XBE.2020.6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 04.03.2020 XBE.2020.6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 454 ZGB; \nVorgehen bei Haftungsfällen im Kindes- und Erwachsenenschutz mit vereinfachtem Ablauf im Schlichtungsverfahren\n"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:09:51", "Checksum": "e38f6c3769aae4e12482dcb4526777a2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 04.03.2020 XBE.2020.6\nRegeste:\nArt. 454 ZGB; \nVorgehen bei Haftungsfällen im Kindes- und Erwachsenenschutz mit vereinfachtem Ablauf im Schlichtungsverfahren\n\n\n2020 Familienrecht 475\n\nKlagefrist nach Art. 260c Abs. 3 ZGB vorliegt, nicht\nunberücksichtigt bleiben dürfen. Damit ist die Abweisung einer\n(nicht vom Kind erhobenen) Klage auf Anfechtung der Anerkennung\nder Vaterschaft ohne jedweden Einbezug des Kindes auf\nbeklagtischer Seite, wie sie die Vorinstanz im angefochtenen\nEntscheid vorgenommen hat, nicht angängig.\nZu ergänzen bleibt, dass die Wahrung der Interessen des\nminderjährigen Kindes, solange es – wie die Beklagte 2 im Alter von\nfünf Jahren – noch nicht urteilsfähig (vgl. 16 ZGB) ist, nicht dem\ngesetzlichen Vertreter überlassen werden kann. Vielmehr ist ihm\nwegen möglicher Interessenkollision des gesetzlichen Vertreters ein\nBeistand zu bestellen (SCHWENZER/ COTTIER, Basler Kommentar, 6.\nAufl., 2018, N. 9 zu Art. 260a ZGB und N. 11 zu Art. 256 ZGB;\nHEGNAUER, a.a.O., N. 91 zu Art. 256 ZGB und N. 112 zu Art. 260a\nZGB). Darauf weist die Klägerin in ihrer Berufung (S. 6 unten) zu\nRecht hin.\nIm Lichte der vorstehenden Darlegungen erweist sich die\nvorliegende Streitsache als in wesentlichen Teilen nicht abgeklärt,\nweshalb die Berufung im Sinne des Eventualantrags gutzuheissen\nund die Sache zur Durchführung eines vollständigen Verfahrens\nunter Einbezug der beklagten Parteien (die Beklagte 2 unter\nBestellung eines Beistands) und zu neuem Entscheid an die\nVorinstanz zurückzuweisen ist.\n\n54 Art. 454 ZGB;\nVorgehen bei Haftungsfällen im Kindes- und Erwachsenenschutz mit\nvereinfachtem Ablauf im Schlichtungsverfahren\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und\nErwachsenenschutz, vom 4. März 2020, i.S. Gemeinde X (XBE.2020.6)\n476 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2020\n\nAus den Erwägungen\n\n2.3\nGemäss dem den Familiengerichten vorliegenden\nKreisschreiben für Haftungsfälle im Kindes- und Erwachsenenschutz\nmit vereinfachtem Ablauf im Schlichtungsverfahren (Stand:\n22. Februar 2019) hat das Familiengericht für den Fall, dass im\nRahmen einer Berichtsprüfung ein irreversibler, liquider finanzieller\nSchaden im Sinne von Art. 454 ZGB eingetreten ist, der mutmasslich\nschadenverursachenden Person das rechtliche Gehör zu gewähren.\nDas Familiengericht kann der mutmasslich schadenverursachenden\nPerson Frist zur direkten Schadenerledigung ansetzen, dies hat\njedoch nicht im Dispositiv des Prüfungsentscheides zu erfolgen. Ist\ndie mutmasslich schadensverursachende Person eine\nBerufsbeiständin, hat das Familiengericht nicht nur sie, sondern auch\ndas betroffene Gemeinwesen (Arbeitgeberin) sofort über den\nSchaden sowie einen allfälligen Regress zu informieren. Ist der\nSchaden eindeutig, klar und bestimmbar ausgewiesen, und wurde der\nSchaden nicht bereits beglichen, ist dieser mit folgenden\nDokumenten der Justizleitung zu melden:\n- Schreiben an das Generalsekretariat der Gerichte Kanton Aargau\nunter Angabe der notwendigen Daten und einer kurzen\nZusammenfassung der Schadensursache\n- Prüfungsentscheid mit Rechtskraftvermerk\n- Revisionsbericht\n- Im Rahmen des rechtlichen Gehörs eingegangene\nStellungnahmen\nSoweit nicht bereits erfolgt, wird das Familiengericht Y. auf\ndiese Weise vorzugehen haben. Die Gemeinde X. wird sich sodann\nin einem allfälligen Regressverfahren dagegen wehren können, für\nden mutmasslichen Schaden in Anspruch genommen zu werden.\n\n55 Art. 411 Abs. 1 ZGB; Abs. 415 Abs. 2 ZGB; Art. 313 Abs. 1 ZGB\n"}