Gemäss der einen Auffassung sind bei Anordnung der vorsorglichen Massnahme die Gerichtskosten unter Vorbehalt eines abweichenden Entscheids im Hauptverfahren einstweilen der gesuchstellenden Partei aufzuerlegen und dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung zuzusprechen für den Fall, dass die gesuchstellende Partei die Klage in der Hauptsache nicht einreicht. Dieser Kostenentscheid wird definitiv, wenn die vorsorgliche Massnahme nicht rechtzeitig prosequiert wird (so etwa Leuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2016, N. 10.34; Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 1. September 2016 [HE160142-O] E. 6.1; Entscheid des