325 ZGB für D. nicht notwendig. Die von der Vorinstanz noch anzuordnende Erweiterung des Aufgabenkatalogs der Beiständin gemäss vorstehenden Erwägungen erweist sich als hinreichende Kindesschutzmassnahme. Die Beschwerde ist diesbezüglich gutzuheissen. 484 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2020 B. Sachenrecht