Kinderrente gemäss Art. 20 ATSG i.V.m. Art. 1 ATSV direkt dem Gemeinwesen ausbezahlt werden (vgl. AFFOLTER-FRINGELI, Sicherung der Pflegekosten für fremdplatziertes Kind, in ZKE 2016 S. 160 f.) 4.6. Für die Befugnis der Beiständin, Stipendien und Prämienverbilligung zu beantragen, ist ebenfalls keine Vermögensverwaltungsbeistandschaft nach Art. 325 ZGB notwendig. Dafür reicht eine entsprechende Erweiterung des Aufgabenkatalogs der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB aus. 4.7. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist damit eine Errichtung einer Kindsvermögensverwaltungsbeistandschaft nach Art. 325 ZGB für D. nicht notwendig.