4.5. Nach dem Gesagten ist die Sicherstellung der Finanzierung der Platzierung sowie die Gewährleistung der Bezahlung der Krankenkassenprämien keine Frage der Kindesvermögensverwaltung, weshalb sich diesbezüglich die Errichtung einer entsprechenden Beistandschaft nach Art. 325 ZGB erübrigt. Auch für die Sicherstellung der IV-Kinderrente, welche dem Beschwerdeführer infolge seiner IV-Berentung zusteht (Art. 35 IVG), fällt die Kindesvermögensverwaltungsbeistandschaft ausser Betracht. Wird der Kindesunterhalt bei einer behördlichen Fremdplatzierung durch das Gemeinwesen erbracht, kann die IV- 2020 Familienrecht 483